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Der Verein führt den Namen "Fanfarenzug Aitrach e.V.". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz ist in 88319 Aitrach. | |||
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1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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1. Der
Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
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1. Rechte
der aktiven Mitglieder
2. Pflichten der aktiven Mitglieder
3. Die Rechte und Pflichten gelten sinngemäß auch für die passiven Mitglieder. |
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1. Organe
des Vereins sind:
2. Die Vorstandschaft besteht aus:
3. Der erste und zweite Vorstand vertreten den Verein im Sinne des BGB gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsbefugnis und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 4. Die Vorstandschaft wird von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt 5. Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich im
ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres zusammen und wird vom Vorstand
mindestens eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Aitrach einberufen. |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |||
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1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Jedes Mitglied muss zu
dieser Versammlung persönlich auf dem Schriftwege eingeladen werden, mit
einer Frist von 4 Wochen. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden wahlberechtigten Mitglieder notwendig.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aitrach, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden darf. Das Vereinsvermögen ruht ein Jahr treuhänderisch bei der Gemeinde und darf erst nach Ablauf dieser Frist von ihr gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Sollte es innerhalb Jahresfrist zu einer Neugründung eines Fanfarenzuges auf der Gemarkung der Gemeinde Aitrach kommen, ist dem neuen Verein, sofern er vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird, das gesamte Vermögen zur Verfügung zu stellen. |
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Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 20.02.1984. In der Jahreshauptversammlung vom 12.03.1993 vorgetragen, beschlossen und genehmigt. |