Satzung
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Name, Sitz, Eintrag in das Vereinsregister
Der Verein führt den Namen “Fanfarenzug Aitrach e.V.”. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz ist in 88319 Aitrach.
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Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Ermöglichung der musikalischen Betätigung für die Jugend
die Teilnahme an Musikfesten, Umzügen und ähnl. Veranstaltungen
die musikalische Ausbildung für Kinder und Jugendliche
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit
Ehrenmitglieder werden durch Vorstandschaftsbeschluß mit 2/3 Mehrheit ernannt
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt muss schriftlich mindestens 1/4 Jahr vorher mitgeteilt werden
Der Ausschluß kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten durch Vorstandschaftsbeschluß mit einfacher Mehrheit.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der aktiven Mitglieder
Teilnahme an allen Veranstaltungen
aktives Wahlrecht ab 16 Jahren, passives Wahlrecht ab 18 Jahren
Vorschlagsrecht
Einberufung einer außerordentlichen Mitgleiderversammlung auf Antrag von 2/3 aller aktiven Mitglieder
2. Pflichten der aktiven Mitglieder
regelmäßiger und pünktlicher Probenbesuch
Teilnahme an allen Veranstaltungen, soweit irgend möglich
Entrichtung des Mitgliedsbeitrags
Kameradschaft und Disziplin
pflegliche Behandlung der vereinseigenen Gegenstände
3. Die Rechte und Pflichten gelten sinngemäß auch für die passiven Mitglieder.
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Organe
1. Organe des Vereins sind:
die Vorstandschaft
die Mitgliederversammlung
2. Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
Kassierer
Schriftführer
2 Beisitzer
Zugführer
2 Beigeordnete
3. Der erste und zweite Vorstand vertreten den Verein im Sinne des BGB gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsbefugnis und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
4. Die Vorstandschaft wird von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt
5. Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres zusammen und wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Aitrach einberufen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft entgegen und erteilt Entlastung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorstand, sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Jedes Mitglied muss zu dieser Versammlung persönlich auf dem Schriftwege eingeladen werden, mit einer Frist von 4 Wochen. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder notwendig.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aitrach, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden darf. Das Vereinsvermögen ruht ein Jahr treuhänderisch bei der Gemeinde und darf erst nach Ablauf dieser Frist von ihr gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Sollte es innerhalb Jahresfrist zu einer Neugründung eines Fanfarenzuges auf der Gemarkung der Gemeinde Aitrach kommen, ist dem neuen Verein, sofern er vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird, das gesamte Vermögen zur Verfügung zu stellen.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 20.02.1984. In der Jahreshauptversammlung vom 12.03.1993 vorgetragen, beschlossen und genehmigt.